Finanzierung von Leistungen

Hauswirtschaft

Bei einer Pflegestufe finanziert Ihre Pflegekasse, neben der Pflege, auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Hier bieten sich besonders die §45b Leistungen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen an die Ihnen jeden Monat gutgeschrieben werden.

Des Weiteren, kann eine Versorgung im Einzelfall auch über die häusliche Krankenpflege verordnet werden. Hier müssen aber gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

 

Familienpflege

Wer trägt die Kosten?

Je nach Familiensituation können die Kosten von folgenden Institutionen und Einrichtungen übernommen werden:

  • Krankenkasse (§ 38 SGBV, auf ärztliche Verordnung) für max. 3 Monate
  • Sozialhilfeträger
  • Berufsgenossenschaft
  • Versicherungsgesellschaft
  • Beihilfe
  • Familie

So kommen Sie zur Familienpflege:

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin kann Ihnen eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe verordnen. Hier ist es wichtig, dass die Erkrankung und der daraus resultierende Hilfebedarf hervorgehen, sowie der Bedarf in Zeitangabe festgelegt wird. In den ersten Tagen nach der Geburt kann auch Ihre Hebamme eine Verordnung ausstellen. Wenn Sie diese Verordnung haben, reichen Sie diese direkt bei ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse wird den Antrag prüfen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. Während dessen können Sie uns Kontaktieren und das weitere Vorgehen mit uns besprechen.

Einige Hinweise vorab:

Ihre gesetzliche Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger muss die Kosten übernehmen, wenn Sie ins Krankenhaus aufgenommen werden oder eine Kur antreten (§38 SGB V Abs. 1).

Wenn Sie akut zu Hause erkranken, kann Ihre Krankenkasse die Kosten übernehmen (§38 SGB V Abs. 2). Das hängt von der Satzung Ihrer Krankenkasse und dem Einsatzgrund ab.

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt übernimmt die Kasse ebenfalls die Kosten wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (§199 RVO).

Falls Sie privat versichert sind, erhalten Sie unter Umständen eine Unterstützung über die Beihilfe.

Falls Ihre Krankenkasse die Hilfe ablehnt, können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt einen Antrag (§20 SGB VIII) auf eine Übernahme der Kosten stellen.

 

Inklusion

Für die Finanzierung existiert keine einheitliche Grundlage. Abgerechnet werden die Angebote über Leistungen nach den §§ 53-60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Pflegeversicherung (SGB XI), des Arbeitsförderungsgesetzes (SGB III), des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), des § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und über verschiedene Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen (unter anderem SGB V und SGB VII). Die Finanzierung der Schulen ist grundsätzlich Ländersache.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können sein: 

  • Sozialhilfeträger
  • Jugendamt
  • Eingliederungshilfe
  • Persönliche Budget
  • Privat
  • Pflegekasse über Pflegestufe
  • Krankenkasse

 

HaushaltsOrganisationsTraining®

HOT-Einsätze werden in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und den Sozialämtern durchgeführt, die diese Einsätze finanzieren. Rechtsgrundlagen des HOT sind:

  • § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
  • § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
  • § 70 SGB XII Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

 

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wird die Pflege durch Angehörige durchgeführt, muss in regelmäßigen Abständen, ein beratender Pflegeeinsatz durchgeführt werden.

Dieser Einsatz dient der Beratung und der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und wird im Rahmen einer Pflegebegutachtung durch die Vereinigung für Hauspflege und Familienhilfe e.V. Mannheim von der Pflegeversicherung bezahlt.

Inhalte dieser Beratung können sein:

  • Tipps und Informationen die Ihnen im Alltag nützlich sein können
  • Beratung der Pflegeversicherten und Angehörigen über den Umgang mit dem jeweiligen Krankheitsbild
  •  Vorsorgevollmacht, Pflegevollmacht etc.
  • Prüfen ob die Pflegestufe noch ausreichend ist
  • Hilfsmittelbedarf prüfen und ggf. Unterstützung bei der Beantragung